StartseitePolitik & VerwaltungRathausDienstleistungen von A-Z

Dienstleistungen von A-Z

Hier erhalten Sie verschiedene Vordrucke und Formulare:

Leistungen

Kraftfahrzeug - Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf einen neuen Halter

Wird ein Fahrzeug erworben und das Fahrzeug ist noch außer Betrieb gesetzt, kann die Wiederzulassung bei der für den Wohnsitz oder Sitz des neuen Halters zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.

Bei der Wiederzulassung kann der neue Halter die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen oder das bisherige TBB-oder MGH-Kennzeichen des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs weiterführen, sofern dieses zum Zwecke der Wiederzulassung reserviert worden ist.

Zum Zwecke der Wiederzulassung kann eine Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und eines angrenzenden Bezirks durchgeführt werden, wenn

  • die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt hat oder
  • eine Reservierung des Kennzeichens zum Zwecke der Wiederzulassung erfolgt ist und
  • die Fahrt von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist.

Die Versicherungsbestätigung ist mitzuführen und die Kennzeichen sind ordnungsgemäß am Fahrzeug anzubringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- und Heckscheibe zu legen.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist die Zulassungsbehörde des Landratsamtes.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz oder Betriebssitz im Main-Tauber-Kreis.
  • Keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
  • Keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Verfahrensablauf

Wird ein Fahrzeug erworben und das Fahrzeug ist noch außer Betrieb gesetzt, kann die Wiederzulassung bei der für den Wohnsitz oder Sitz des neuen Halters zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.

Bei der Wiederzulassung kann der neue Halter die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen oder das bisherige TBB- oder MGH-Kennzeichen des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs weiterführen, sofern dieses zum Zwecke der Wiederzulassung reserviert worden ist.

Zum Zwecke der Wiederzulassung kann eine Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und eines angrenzenden Bezirks durchgeführt werden, wenn

  • die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt hat oder
  • eine Reservierung des Kennzeichens zum Zwecke der Wiederzulassung erfolgt ist und
  • die Fahrt von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist.

Die Versicherungsbestätigung ist mitzuführen und die Kennzeichen sind ordnungsgemäß am Fahrzeug anzubringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- und Heckscheibe zu legen.

Fristen

Keine.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei Privatperson: Gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten.
  • Bei juristischer Person: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug.
  • Bei Einzelfirma: gültiger Personalausweis oder Reisepass und Gewerbeanmeldung.
  • Bei Partnerschaftsgesellschaft: Partnerschaftsregisterauszug.
  • Bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsvertrag, gültiger Personalausweis oder Reisepass der Gesellschafter.
    • Es ist ein Vertreter zu benennen, der in das Fahrzeugregister eingetragen werden soll.
  • Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person.
    Hinweis: Bestehen rückständige Gebühren oder Steuerrückstände, ist die Zulassung des Fahrzeugs abzulehnen. Die Zulassungsbehörde darf die bevollmächtigte Person nur dann über den Grund der Ablehnung informieren, wenn der Halter schriftlich erklärt, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und rückständige Steuern informieren darf.
  • Prüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung und Prüfbericht über die gültige Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, bei denen diese vorgeschrieben ist.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
  • Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB-Nr.)
  • SEPA Lastschriftmandat unterschrieben vom Girokontoinhaber und vom Fahrzeughalter. Sind Girokontoinhaber und Fahrzeughalter identisch, genügt die Unterschrift im Feld „Girokontoinhaber“.
    Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" im Schwerbehindertenausweis können auf Antrag von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Der Schwerbehindertenausweis ist vorzulegen. Die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandats ist dann nicht erforderlich.
  • Soweit vorhanden, die bisherigen, entstempelten Kennzeichen, sofern diese weitergeführt werden sollen. Sind diese nicht mehr vorhanden, sind neue Kennzeichen zu beschaffen.

Kosten

Die Kosten sind individuell je nach Fallgestaltung zu ermitteln.

Hinweise

Gleichzeitig sind ggf. folgende Anträge möglich:

Elektrokennzeichen beantragen

Historisches Kennzeichen beantragen

Saisonkennzeichen beantragen

Grünes Kennzeichen beantragen

Internetbasierte Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf einen neuen Halter:

Die internetbasierte Wiederzulassung kann nur beantragt werden, wenn

  • der Halter eine natürliche Person ist,
  • der Halter einen Personalausweis (nPA) oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion sowie ein Kartenlesegerät besitzt oder über die Ausweis-App verfügt,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit einem Sicherheitscodes versehen ist,

der Halter über ein E-Payment-System verfügt (zum Beispiel Giropay, Kreditkarte, PayPal).

Freigabevermerk

Dieser Text wurde am 23.10.2023 durch das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis aktualisiert.

Öffnungszeiten

Gemeinde Ahorn
(Main-Tauber-Kreis)

Hauptverwaltung
Tel.: 06296/9202-0
Email: Info@ahorn.eu

Montag bis Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr