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Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aus.

Ihre in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 BVFG und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit.“

Rechtsgrundlage

Grundgesetz (GG)

  • Artikel 116 Absatz 1 Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

  • § 4 Spätaussiedler
  • § 15 Bescheinigungen

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • § 7 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Freigabevermerk

01.08.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Öffnungszeiten

Gemeinde Ahorn
(Main-Tauber-Kreis)

Hauptverwaltung
Tel.: 06296/9202-0
Email: Info@ahorn.eu

Montag bis Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr