Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 LgastG)

Zum 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz in Kraft getreten, das den Alltag für Bürgerinnen und Bürger auch in Ahorn deutlich vereinfacht. Ziel der Neuregelung ist es, bürokratische Hürden abzubauen und insbesondere Gastronomiebetrieben sowie dem Vereins- und Veranstaltungsleben mehr Flexibilität und Planungssicherheit zu geben.

Auch Vereine und Veranstalter von Festen profitieren von den neuen Regelungen. Die bislang notwendige Gestattung („Wirtschaftserlaubnis“) für Vereins-, Straßen- oder Gemeindefeste entfällt. Künftig ist lediglich eine Anzeige bei der Gemeindeverwaltung erforderlich, die grundsätzlich zwei Wochen vor der Veranstaltung erfolgen sollte. Voraussetzung bleibt, dass ein besonderer Anlass vorliegt, etwa ein Vereinsjubiläum oder ein traditionelles Fest.

! Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für jeden (auch wenn nur Speisen oder nur alkoholfreie Getränke angeboten werden).
! Für Vereine gilt: Anzeigepflicht nur, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.
! Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vollständig ausgefüllt bei der Gemeindeverwaltung Ahorn eingegangen sein.

Geht die Anzeige verspätet ein, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
 
Ein entsprechendes Formular zur Anzeige finden Sie nachfolgend.

Öffnungszeiten

Gemeinde Ahorn
(Main-Tauber-Kreis)

Hauptverwaltung
Tel.: 06296/9202-0
Email: Info@ahorn.eu

Montag bis Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr